
Satzung der LAG NRW e.V.
§ 1
Die Landesarbeitsgemeinschaft für Erziehungsberatung stellt den Zusammenschluss der Mitarbeiter/-innen der in Nordrhein- Westfalen nach den jeweils geltenden Richtlinien des zuständigen Landesministereriums arbeitenden Erziehungs- und Familienberatungsstellen dar.
§ 2
- Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen „Landesarbeitsgemeinschaft für Erziehungsberatung Nordrhein-Westfalen – Der Fachverband für Erziehungs, Familienund Jugendberatung“; sie führt nach der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes den Zusatz: e.V.
- Der Sitz der Landesarbeitsgemeinschaft ist Duisburg.
§ 3
Die Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Landesarbeitsgemeinschaft ist die Förderung der Belange der Erziehungs- und Familienberatungsstellen, der Jugendhilfe, der Bildung und Erziehung, des öffentlichen Gesundheitswesens und der wissenschaftlichen Forschung. Der Zweck der Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) wird verwirklicht, insbesondere durch:
- Förderung aller Belange der Erziehungsberatung in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Landesministererium als Oberster Landesjugendbehörde, den Landesjugendämtern Rheinland und Westfalen und den freien und kommunalen Trägern und Trägerverbänden;
- Mitwirkung bei der Beratung gesetzgebender Körperschaften über Planungen und Entwürfe von Gesetzen oder Gesetzesänderungen, Richtlinien oder Verordnungen, soweit diese den Bereich der Erziehungsberatung direkt oder indirekt berühren;
- Zusammenarbeit mit ähnlichen Vereinigungen, insbesondere mit den Landesarbeitsgemeinschaften für Erziehungsberatung der anderen deutschen Länder und der „Bundeskonferenz für Erziehungsberatung – Der Fachverband für Erziehungs-, Familienund Jugendberatung“;
- Wahrung eines den Erfordernissen sachgemäßer Erziehungsberatung angemessenen fachlichen Niveaus;
- Erhaltung und Hebung des Ansehens der Erziehungsberatung in der Öffentlichkeit;
- Wahrung und Förderung kollegialer Kontakte der Mitarbeiter/-innen der im Lande Nordrhein-Westfalen arbeitenden Beratungsstellen;
- Fortbildungen und Fachtagungen der in den Erziehungsberatungsstellen tätigen Mitarbeiter/- innen und Fachkräften aus anderen Jugendhilfebereichen;
- Beratung bestehender Erziehungsberatungsstellen;
- Beratung bei der Einrichtung, dem Ausbau oder der Umorganisation von Beratungsstellen;
- Durchführung von Erhebungen und Untersuchungen über die Arbeit von Erziehungsberatungsstellen und deren Stellung im Rahmen der gesamten Jugend- und Erziehungshilfe;
- Weitergabe der in der Erziehungsberatung gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse an diejenigen Personengruppen, die beruflich mit Kindern und Jugendlichen umgehen.
§ 4
Die LAG ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5
Mittel der LAG dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7
Die Landesarbeitsgemeinschaft ist Mitglied der „Bundeskonferenz für Erziehungsberatung – Der Fachverband für Erziehungs-, Familien- und Jugendberatung“
§ 8
- Die Mitgliedschaft in der Landesarbeitsgemeinschaft wird von einer Person auf Antrag erworben. Über die Aufnahme in die Landesarbeitsgemeinschaft entscheidet der Vorstand, der seinen Beschluss dem/r Antragsteller/-in schriftlich mitzuteilen hat. Ablehnungen sind zu begründen.
- Die Landesarbeitsgemeinschaft hat ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
a) Ordentliche Mitglieder können alle Mitarbeiter/-innen werden, die in einer im Lande NRW gemäß den hier geltenden Richtlinien des zuständigen Landesministeriums arbeitenden Beratungsstelle tätig sind.
b) Außerordentliche Mitglieder können Personen werden, die in anderen Beratungsdiensten oder nicht mehr in Erziehungsberatungsstellen arbeiten und die Ziele der LAG unterstützen. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht, sind aber beitragspflichtig. Außerordentliche Mitglieder, die kein Beschäftigungsverhältnis haben, werden von der Beitragspflicht entbunden.
c) Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich besondere Verdienste im Rahmen der LAG – Arbeit und der allgemeinen Erziehungsberatung erworben haben. Sie werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. - Die Mitgliedschaft erlischt:
a) mit dem Tode des Mitgliedes,
b) mit dem Ausscheiden aus einer gemäß den Richtlinien des zuständigen Landesministeriums arbeitenden Beratungsstelle, das dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen ist,
c) durch eine schriftliche Austrittserklärung der betroffenen Personen selbst,
d) wenn das Mitglied den Mitgliedsbeitrag bis zum 1. April des jeweiligen Beitragsjahres nicht entrichtet und auf Erinnerungen nicht reagiert hat.
§ 9
- Alle Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung.
a) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt. - Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat in schriftlicher Form unter Beifügung der Tagesordnung und erforderlichen Unterlagen mindestens vier Wochen vorher zu erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
- Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Abstimmungsgleichheit gilt der Beschluss als nicht zustande gekommen. Kommt ein Beschluss nicht zustande, muss erneut abgestimmt werden.
- Die Mitgliederversammlung nimmt die unter § 3 Abs. 1 – 11 genannten Aufgaben wahr, erteilt dem Vorstand Weisungen zu deren Durchführung und nimmt Stellung zu dessen Arbeit.
- Die Mitgliederversammlung kann zur Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse bilden.
- Die Mitgliederversammlung erlässt eine Wahlordnung und wählt gemäß § 11 Abs. 8 den Vorstand oder beruft ihn ab.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe des Mitgliederbeitrages. Es zahlen:
a) den vollen Beitrag alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder,
b) den halben Beitrag alle mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit tätigen Mitglieder und Mitglieder aus dem Sekretariatsbereich. - Die Mitgliederversammlung nimmt einmal jährlich den Geschäftsbericht entgegen und erteilt dem Vorstand auf Antrag Entlastung (vgl. § 13 Abs. 5).
- Die Mitgliederversammlung beschließt gemäß § 14 über Satzungsänderungen.
- Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterzeichnen ist.
§ 10
- Der Vorstand der Landesarbeitsgemeinschaft besteht aus mindestens vier und maximal sieben Mitgliedern.
- Zur Entsendung in den Vorstand nominieren die Mitglieder aus ihrer Mitte Kandidaten/- innen für die Vorstandswahl. Die Nominierung erfolgt in schriftlicher Form.
- Die von den Mitgliedern nominierten Personen werden gemäß §11 Abs. 8 a) und b) gewählt.
§ 11
- Der Vorstand der Landesarbeitsgemeinschaft, der für vier Jahre gewählt wird, besteht aus den Personen, die durch Wahl der Mitglieder bestimmt sind. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
a) der/die Vorsitzende
b) sein/e Stellvertrer/-in - Ein Mitglied des Vorstandes wird in einem weiteren Wahlgang (vgl. § 11 Abs. 8 c) vom Vorstand zum/zur Vorsitzenden gewählt, ein zweites zum/zur stellvertretenden Vorsitzenden gewählt. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes fungieren als Beisitzer.
- Der/die Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten die Landesarbeitsgemeinschaft nach innen und außen. Er hat die Mitglieder des Vorstandes ständig zu informieren, sich mit ihnen zu beraten und Beschlüsse herbeizuführen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Kommt ein Beschluss nicht zustande, muss erneut abgestimmt werden.
- Der Vortand gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Der Vorstand kann einzelne Mitglieder, sowie Ausschüsse zur Bearbeitung besonderer Aufgaben berufen.
- Wählbar für ein Vorstandsamt ist jedes Mitglied der Landesarbeitsgemeinschaft. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder.
- a) Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Vereinsmitgliedern einzeln in geheimer, direkter, mündlicher oder schriftlicher Wahl gewählt, nachdem sie ihrer Kandidatur zugestimmt und sich bereit erklärt haben, das vorgesehene Amt im Falle ihrer Wahl anzunehmen. Das Nähere regelt eine von der Mitgliederversammlung zu erlassende Wahlordnung.
b) Als gewählt gilt, wer im Rahmen der zu bestimmenden Zahl der Vorstandsmitglieder abgegebene Stimmen auf sich vereinigt.
c) Die Verteilung der Vorstandsämter geschieht durch den Vorstand nach der Wahl des Vorstandes. Eine Neuverteilung der Vorstansämter hat auch dann zu erfolgen, wenn Vorsitzende/r oder stellvertretende/r Vorsitzende/r ausscheiden, zurücktreten oder abgewählt werden.
d) Die Wiederwahl amtierender Vorstandsmitglieder ist möglich.
e) Ein gewähltes Vorstandsmitglied scheidet aus dem Vorstand aus, wenn es den Status eines Mitgliedes verliert.
f) Ein Antrag auf Abwahl des gesamten Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder kann von jedem Mitglied gestellt werden. Es bedarf der schriftlichen Formulierung, ist rechtzeitig vor der nächsten Mitgliederversammlung zu stellen und vom Antragsteller in der Mitgliederversammlung mündlich zu begründen. Der Antrag gilt als angenommen, wenn ihm die Mehrheit der erschienenen Miglieder zustimmt.
g) Alle Vorstandsmitglieder können einzeln oder geschlossen der Mitgliederversammlung ihren Rücktritt anbieten, wenn sie glauben, nicht mehr das Vertrauen der Mehrheit der Mitglieder zu besitzen oder andere schwerwiegende Gründe dies rechtfertigen. Das Angebot gilt als angenommen, wenn es von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gebilligt wird.
h) Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe einer Amtsperiode aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Wahl sich selbst ergänzen.
i) Tritt der gesamte Vorstand zurück oder wird er abgewählt, so führt er seine Geschäfte noch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weiter. Die Neuwahl des Vorstandes muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein.
§ 12
- Die Landesarbeitsgemeinschaft unterhält eine Geschäftsstelle, deren Sitz der Vorstand bestimmt.
- Zur Wahrnehmung der Geschäfte kann der Vorstand eine Verwaltungskraft berufen.
a) Über die Vergütung der Verwaltungskraft entscheidet der Vorstand;
b) Dienstvorgesetzter der Verwaltungskraft ist der/die Vorsitzende
c) Die Verwaltungskraft erledigt die laufenden Geschäfte einschließlich der Kassenführung nach Weisung des/r Vorsitzenden.
§ 13
- Die Finanzierung der Arbeit der Landesarbeitsgemeinschaft erfogt durch :
a) Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung gemäß § 9 Abs. 8 beschlossen wird.
b) Kostenbeiträge bei Veranstaltungen, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.
c) Zuschüsse staatlicher und kommunaler Stellen. - Die Kassenführung obliegt der Verwaltungskraft, die dem/r Vorsitzenden verantwortlich ist und dem Vorstand jederzeit Auskunft über die Kassenlage zu geben hat.
- Der/die Vorsitzende erstattet einmal jährlich in Verbindung mit dem Tätigkeitsund Geschäftsbericht der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, der Mitgliederversammlung die Überprüfung des Kassenberichtes und der Belege durch ein aus Mitgliedern gebildetem Gremium vorzuschlagen.
- Die Mitgliederversammlung erteilt dem Vorstand auf Antrag Entlastung.
§ 14
Diese Satzung kann durch die Mitgliederversammlung geändert oder durch eine neue Satzung ersetzt werden, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder einem entsprechenden Antrag zustimmen.
§ 15
- Ein Antrag auf Auflösung der Landesarbeitsgemeinschaft kann gestellt werden:
a) vom Vorstand
b) durch eine von mindestens zwanzig Mitgliedern unterschriebene Vorlage. - Über einen Antrag auf Auflösung der Landesarbeitsgemeinschaft ist durch ein eigens zu diesem Zweck durchgeführtes, schriftliches Abstimmungsverfahren zu entscheiden. Der Antrag gilt als angenommen, wenn ihm mehr als drei Viertel aller Mitglieder zugestimmt haben.
- Im Falle einer Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks der Landesarbeitsgemeinschaft fällt ihr Vermögen an das zuständige Ministerium des Landes Nordrhein- Westfalen mit der Auflage, diese Mittel zur Förderung der Erziehungsberatung zu verwenden.
- Die Landesarbeitsgemeinschaft für Erziehungsberatung hat ihren Sitz in Duisburg und ist am 1.4.1985 ins Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg unter der Nr. 2544 eingetragen worden.