Satzung der Landesarbeitsgemeinschaft für Erziehungsberatung Nordrhein-Westfalen e.V. - Der Fachverband für Erziehungs-, Familien- und Jugendberatung
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§ 1
Die Landesarbeitsgemeinschaft für Erziehungsberatung
stellt den Zusammenschluss
der Mitarbeiter/-innen der in Nordrhein-
Westfalen nach den jeweils geltenden Richtlinien
des zuständigen Landesministereriums
arbeitenden Erziehungs- und
Familienberatungsstellen dar.
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§ 2
1. Die Arbeitsgemeinschaft führt den
Namen "Landesarbeitsgemeinschaft für
Erziehungsberatung Nordrhein-Westfalen -
Der Fachverband für Erziehungs, Familienund
Jugendberatung"; sie führt nach der Eintragung
in das Vereinsregister des Amtsgerichtes
den Zusatz: e.V.
2. Der Sitz der Landesarbeitsgemeinschaft
ist Duisburg.
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§ 3
Die Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Zweck der Landesarbeitsgemeinschaft
ist die Förderung der Belange
der Erziehungs- und Familienberatungsstellen,
der Jugendhilfe, der Bildung und Erziehung,
des öffentlichen Gesundheitswesens
und der wissenschaftlichen Forschung.
Der Zweck der Landesarbeitsgemeinschaft
(LAG) wird verwirklicht, insbesondere durch:
1. Förderung aller Belange der Erziehungsberatung
in Zusammenarbeit mit dem
zuständigen Landesministererium als Oberster
Landesjugendbehörde, den Landesjugendämtern
Rheinland und Westfalen und
den freien und kommunalen Trägern und
Trägerverbänden;
2. Mitwirkung bei der Beratung gesetzgebender
Körperschaften über Planungen und
Entwürfe von Gesetzen oder Gesetzesänderungen,
Richtlinien oder Verordnungen,
soweit diese den Bereich der Erziehungsberatung
direkt oder indirekt berühren;
3. Zusammenarbeit mit ähnlichen Vereinigungen,
insbesondere mit den Landesarbeitsgemeinschaften
für Erziehungsberatung
der anderen deutschen Länder und der
"Bundeskonferenz für Erziehungsberatung -
Der Fachverband für Erziehungs-, Familienund
Jugendberatung";
4. Wahrung eines den Erfordernissen sachgemäßer
Erziehungsberatung angemessenen
fachlichen Niveaus;
5. Erhaltung und Hebung des Ansehens
der Erziehungsberatung in der Öffentlichkeit;
6. Wahrung und Förderung kollegialer Kontakte
der Mitarbeiter/-innen der im Lande
Nordrhein-Westfalen arbeitenden Beratungsstellen;
7. Fortbildungen und Fachtagungen der in
den Erziehungsberatungsstellen tätigen Mitarbeiter/-
innen und Fachkräften aus anderen
Jugendhilfebereichen;
8. Beratung bestehender Erziehungsberatungsstellen;
9. Beratung bei der Einrichtung, dem Ausbau
oder der Umorganisation von Beratungsstellen;
10. Durchführung von Erhebungen und
Untersuchungen über die Arbeit von Erziehungsberatungsstellen
und deren Stellung
im Rahmen der gesamten Jugend- und
Erziehungshilfe;
11. Weitergabe der in der Erziehungsberatung
gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse
an diejenigen Personengruppen,
die beruflich mit Kindern und Jugendlichen
umgehen.
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§ 4
Die LAG ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§ 5
Mittel der LAG dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
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§ 6
Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
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§ 7
Die Landesarbeitsgemeinschaft ist Mitglied
der "Bundeskonferenz für Erziehungsberatung
- Der Fachverband für Erziehungs-,
Familien- und Jugendberatung"
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§ 8
1. Die Mitgliedschaft in der Landesarbeitsgemeinschaft
wird von einer Person auf
Antrag erworben. Über die Aufnahme in die
Landesarbeitsgemeinschaft entscheidet der
Vorstand, der seinen Beschluss dem/r
Antragsteller/-in schriftlich mitzuteilen hat.
Ablehnungen sind zu begründen.
2. Die Landesarbeitsgemeinschaft hat
ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
a) Ordentliche Mitglieder können alle
Mitarbeiter/-innen werden, die in
einer im Lande NRW gemäß den
hier geltenden Richtlinien des zuständigen
Landesministeriums arbeitenden
Beratungsstelle tätig sind.
b) Außerordentliche Mitglieder können
Personen werden, die in anderen
Beratungsdiensten oder nicht mehr in
Erziehungsberatungsstellen arbeiten
und die Ziele der LAG unterstützen. Sie
haben kein Stimm- und Wahlrecht, sind
aber beitragspflichtig. Außerordentliche
Mitglieder, die kein Beschäftigungsverhältnis
haben, werden von der Beitragspflicht
entbunden.
c) Ehrenmitglieder können Personen werden,
die sich besondere Verdienste im
Rahmen der LAG - Arbeit und der allgemeinen
Erziehungsberatung erworben
haben. Sie werden vom Vorstand vorgeschlagen
und von der Mitgliederversammlung
bestätigt. Sie haben kein
Stimm- und Wahlrecht. Ehrenmitglieder
zahlen keinen Beitrag.
3. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) mit dem Tode des Mitgliedes,
b) mit dem Ausscheiden aus einer gemäß
den Richtlinien des zuständigen Landesministeriums
arbeitenden Beratungsstelle,
das dem Vorstand unverzüglich
mitzuteilen ist,
c) durch eine schriftliche Austrittserklärung
der betroffenen Personen selbst,
d) wenn das Mitglied den Mitgliedsbeitrag
bis zum 1. April des jeweiligen Beitragsjahres
nicht entrichtet und auf Erinnerungen
nicht reagiert hat.
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§ 9
1. Alle Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung.
a) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens
einmal jährlich zusammen.
b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
kann auf Beschluss des Vorstandes
einberufen werden. Sie muss
einberufen werden, wenn mindestens
ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung
hat in schriftlicher Form unter Beifügung
der Tagesordnung und erforderlichen
Unterlagen mindestens vier Wochen vorher
zu erfolgen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig, soweit diese Satzung
nichts anderes bestimmt.
4. Bei allen Abstimmungen entscheidet die
einfache Mehrheit. Bei Abstimmungsgleichheit
gilt der Beschluss als nicht zustande
gekommen. Kommt ein Beschluss nicht
zustande, muss erneut abgestimmt werden.
5. Die Mitgliederversammlung nimmt die
unter § 3 Abs. 1 - 11 genannten Aufgaben
wahr, erteilt dem Vorstand Weisungen zu
deren Durchführung und nimmt Stellung zu
dessen Arbeit.
6. Die Mitgliederversammlung kann zur
Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse
bilden.
7. Die Mitgliederversammlung erlässt eine
Wahlordnung und wählt gemäß § 11 Abs. 8
den Vorstand oder beruft ihn ab.
8. Die Mitgliederversammlung beschließt
über die Höhe des Mitgliederbeitrages.
Es zahlen:
a) den vollen Beitrag alle ordentlichen und
außerordentlichen Mitglieder,
b) den halben Beitrag alle mit weniger als
der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit tätigen Mitglieder und
Mitglieder aus dem Sekretariatsbereich.
9. Die Mitgliederversammlung nimmt einmal
jährlich den Geschäftsbericht entgegen
und erteilt dem Vorstand auf Antrag Entlastung
(vgl. § 13 Abs. 5).
10. Die Mitgliederversammlung beschließt
gemäß § 14 über Satzungsänderungen.
11. Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll zu führen, das
vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu
unterzeichnen ist.
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§ 10
1. Der Vorstand der Landesarbeitsgemeinschaft
besteht aus mindestens vier und
maximal sieben Mitgliedern.
2. Zur Entsendung in den Vorstand nominieren
die Mitglieder aus ihrer Mitte Kandidaten/-
innen für die Vorstandswahl. Die
Aktuelles aus NRW
Landesarbeitsgemeinschaft für Erziehungsberatung Nordrhein-Westfalen e.V. 10
Nominierung erfolgt in schriftlicher Form.
3. Die von den Mitgliedern nominierten
Personen werden gemäß §11 Abs. 8 a) und
b) gewählt.
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§ 11
1. Der Vorstand der Landesarbeitsgemeinschaft,
der für vier Jahre gewählt wird,
besteht aus den Personen, die durch Wahl
der Mitglieder bestimmt sind. Vorstand im
Sinne des § 26 BGB sind
a) der/die Vorsitzende
b) sein/e Stellvertrer/-in
2. Ein Mitglied des Vorstandes wird in einem
weiteren Wahlgang (vgl. § 11 Abs. 8 c)
vom Vorstand zum/zur Vorsitzenden gewählt,
ein zweites zum/zur stellvertretenden
Vorsitzenden gewählt. Die übrigen Mitglieder
des Vorstandes fungieren als Beisitzer.
3. Der/die Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten die Landesarbeitsgemeinschaft
nach innen und außen.
Er hat die Mitglieder des Vorstandes ständig
zu informieren, sich mit ihnen zu beraten
und Beschlüsse herbeizuführen.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Kommt ein Beschluss
nicht zustande, muss erneut abgestimmt
werden.
5. Der Vortand gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder,
sowie Ausschüsse zur Bearbeitung besonderer
Aufgaben berufen.
7. Wählbar für ein Vorstandsamt ist jedes
Mitglied der Landesarbeitsgemeinschaft.
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder.
8.a) Die Mitglieder des Vorstandes werden
von den Vereinsmitgliedern einzeln in
geheimer, direkter, mündlicher oder
schriftlicher Wahl gewählt, nachdem sie
ihrer Kandidatur zugestimmt und sich
bereit erklärt haben, das vorgesehene
Amt im Falle ihrer Wahl anzunehmen.
Das Nähere regelt eine von der Mitgliederversammlung
zu erlassende Wahlordnung.
b) Als gewählt gilt, wer im Rahmen der zu
bestimmenden Zahl der Vorstandsmitglieder
abgegebene Stimmen auf sich
vereinigt.
c) Die Verteilung der Vorstandsämter
geschieht durch den Vorstand nach der
Wahl des Vorstandes. Eine Neuverteilung
der Vorstansämter hat auch dann
zu erfolgen, wenn Vorsitzende/r oder
stellvertretende/r Vorsitzende/r ausscheiden,
zurücktreten oder abgewählt
werden.
d) Die Wiederwahl amtierender Vorstandsmitglieder
ist möglich.
e) Ein gewähltes Vorstandsmitglied scheidet
aus dem Vorstand aus, wenn es
den Status eines Mitgliedes verliert.
f) Ein Antrag auf Abwahl des gesamten
Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder
kann von jedem Mitglied gestellt
werden. Es bedarf der schriftlichen Formulierung,
ist rechtzeitig vor der nächsten
Mitgliederversammlung zu stellen
und vom Antragsteller in der Mitgliederversammlung
mündlich zu begründen.
Der Antrag gilt als angenommen, wenn
ihm die Mehrheit der erschienenen
Miglieder zustimmt.
g) Alle Vorstandsmitglieder können einzeln
Aktuelles aus NRW
Landesarbeitsgemeinschaft für Erziehungsberatung Nordrhein-11 Westfalen e.V.
oder geschlossen der Mitgliederversammlung
ihren Rücktritt anbieten,
wenn sie glauben, nicht mehr das Vertrauen
der Mehrheit der Mitglieder zu
besitzen oder andere schwerwiegende
Gründe dies rechtfertigen. Das Angebot
gilt als angenommen, wenn es von der
Mehrheit der anwesenden Mitglieder
gebilligt wird.
h) Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe
einer Amtsperiode aus, so kann der Vorstand
bis zur nächsten Wahl sich selbst
ergänzen.
i) Tritt der gesamte Vorstand zurück oder
wird er abgewählt, so führt er seine
Geschäfte noch bis zur Wahl eines
neuen Vorstandes weiter. Die Neuwahl
des Vorstandes muss innerhalb von
sechs Monaten abgeschlossen sein.
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§ 12
1. Die Landesarbeitsgemeinschaft unterhält
eine Geschäftsstelle, deren Sitz der Vorstand
bestimmt.
2. Zur Wahrnehmung der Geschäfte kann
der Vorstand eine Verwaltungskraft berufen.
a) Über die Vergütung der Verwaltungskraft
entscheidet der Vorstand;
b) Dienstvorgesetzter der Verwaltungskraft
ist der/die Vorsitzende
c) Die Verwaltungskraft erledigt die laufenden
Geschäfte einschließlich der Kassenführung
nach Weisung des/r Vorsitzenden.
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§ 13
1. Die Finanzierung der Arbeit der Landesarbeitsgemeinschaft
erfogt durch :
a) Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der
Mitgliederversammlung gemäß § 9
Abs. 8 beschlossen wird.
b) Kostenbeiträge bei Veranstaltungen,
deren Höhe vom Vorstand festgesetzt
wird.
c) Zuschüsse staatlicher und kommunaler
Stellen.
2. Die Kassenführung obliegt der Verwaltungskraft,
die dem/r Vorsitzenden verantwortlich
ist und dem Vorstand jederzeit Auskunft
über die Kassenlage zu geben hat.
3. Der/die Vorsitzende erstattet einmal
jährlich in Verbindung mit dem Tätigkeitsund
Geschäftsbericht der Mitgliederversammlung
einen Kassenbericht.
4. Jedes Mitglied ist berechtigt, der Mitgliederversammlung
die Überprüfung des Kassenberichtes
und der Belege durch ein aus
Mitgliedern gebildetem Gremium vorzuschlagen.
5. Die Mitgliederversammlung erteilt dem
Vorstand auf Antrag Entlastung.
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§ 14
Diese Satzung kann durch die Mitgliederversammlung
geändert oder durch eine neue
Satzung ersetzt werden, wenn mindestens
drei Viertel der anwesenden Mitglieder
einem entsprechenden Antrag zustimmen.
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§ 15
1. Ein Antrag auf Auflösung der Landesarbeitsgemeinschaft
kann gestellt werden:
a) vom Vorstand
b) durch eine von mindestens zwanzig
Mitgliedern unterschriebene Vorlage.
2. Über einen Antrag auf Auflösung der
Landesarbeitsgemeinschaft ist durch ein
eigens zu diesem Zweck durchgeführtes,
schriftliches Abstimmungsverfahren zu entscheiden.
Der Antrag gilt als angenommen, wenn ihm
mehr als drei Viertel aller Mitglieder zugestimmt
haben.
3. Im Falle einer Auflösung oder bei Wegfall
des bisherigen Zwecks der Landesarbeitsgemeinschaft
fällt ihr Vermögen an das
zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-
Westfalen mit der Auflage, diese Mittel
zur Förderung der Erziehungsberatung zu
verwenden.
4. Die Landesarbeitsgemeinschaft für
Erziehungsberatung hat ihren Sitz in Duisburg
und ist am 1.4.1985 ins Vereinsregister
des Amtsgerichts Duisburg unter der Nr.
2544 eingetragen worden.
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